_ hat somit kein Verhalten an den Tag gelegt, dass als Selbstverschulden qualifiziert werden kann (vgl. auch Rz. 24.2). Damit fällt eine Schadensreduktion aufgrund von Selbstverschulden ausser Betracht. 25.3 Andere Gründe, die zu einer Schadensreduktion führen könnten, wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Der Schaden, der von der Klägerin im Rahmen des Rückgriffsanspruchs geltend gemacht werden kann, beläuft sich somit auf CHF 84'000.00.