12 messung. Das ist auch bei der Eisenbahnhaftung der Fall, bei der in Art. 40f EBG auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts verwiesen wird. 25.2 Im vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt ist kein unsorgfältiges Verhalten von Frau F.________ enthalten, dass ihr vorgeworfen werden könnte. Ein weitergehendes Verhalten wurde nicht genügend substanziiert behauptet. Frau F.________ hat somit kein Verhalten an den Tag gelegt, dass als Selbstverschulden qualifiziert werden kann (vgl. auch Rz.