Insofern die Beklagte behauptet, der Unfall habe sich in Bahnhofsnähe ereignet (siehe Klageantwort, Rz. 47), ist die Behauptung nicht unstrittig und wurde nicht hinreichend substanziiert. Dass Frau F.________ im Unfallzeitpunkt die Möglichkeit hatte sich festzuhalten und dies trotzdem nicht getan hat, wurde von der Beklagten auch nicht genügend substanziiert behauptet. Sie bot auch gar keine Beweismittel an, mittels denen man einen Beweis darüber hätte führen lassen können. Diese Frage kann somit offen bleiben. 24.3 Weitere Gründe zur Haftungsentlastung der Beklagten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.