Es wird grundsätzlich ein objektiver Massstab angelegt, wobei subjektive Komponenten wie das Alter, die Ausbildung, die Erfahrung, die körperliche Verfassung und der Gemütszustand berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 III 249, E. 3.4 S. 255; BGE 111 II 89, E. 1a S. 90 f.; siehe auch KÖNIG, Rz. 203). In der Tatsache allein, dass Frau F.________ nicht den Waggon bestieg, in dem sie ihre Sitzplätze reserviert hatte, kann wohl kaum eine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden. Es ist auch nicht verboten, in Zügen umherzugehen.