Die Klägerin bestreitet, dass Frau F.________ ein Verschulden am Unfall vom 28. April 2016 trifft und dass sie sich nicht festhielt, als der Unfall passierte (Replik, Rz. 14 ff.). 24.2 Das Bundesgericht geht von einem groben Selbstverschulden aus, wenn die geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Es wird grundsätzlich ein objektiver Massstab angelegt, wobei subjektive Komponenten wie das Alter, die Ausbildung, die Erfahrung, die körperliche Verfassung und der Gemütszustand berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 III 249, E. 3.4 S. 255;