KÖNIG, Rz. 234 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018 E. 3.3.3.2). 11 24.1 Die Beklagte macht geltend, Frau F.________ treffe ein grobes Selbstverschulden, weil sie sich nicht hingesetzt oder festgehalten habe. Damit habe sie die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verletzt (Klageantwort, Rz. 58; Duplik, Rz. 19). Die Klägerin bestreitet, dass Frau F.________ ein Verschulden am Unfall vom 28. April 2016 trifft und dass sie sich nicht festhielt, als der Unfall passierte (Replik, Rz.