Aus der Botschaft zum EBG ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf diese keine Änderung der Rechtslage bezweckte. Somit ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter dem EHG weiterhin einschlägig (BBl 2007 4494; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.3.2). Neu ist unter dem EBG jedoch, dass das Gericht auch zusätzliche Entlastungsgründe anerkennen kann und nicht an die klassischen Entlastungsgründe aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht gebunden ist.