24. Die Beklagte könnte jedoch von der Haftung entlastet werden, wenn Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 40c Abs. 1 EBG wird der Inhaber einer Eisenbahn von der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Schadensentstehung beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. In Abs. 2 werden beispielhaft die klassischen Entlastungsgründe aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht aufgeführt. Aus der Botschaft zum EBG ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf diese keine Änderung der Rechtslage bezweckte.