23.4.5 Insofern die Beklagte generelle Ausführungen dazu macht, dass das Rütteln eines Zuges keine besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs darstellt, ist sie nicht zu hören (Duplik, Rz. 6, 10, 14 f.). Gemäss überstimmenden Parteibehauptungen hat nicht irgendein Rütteln des Zuges zum Schaden geführt, sondern die ruckartige seitliche Bewegung, die durch das Überfahren einer Weiche ausgelöst wurde. Es kann hier somit offen bleiben, wie es sich generell mit "üblichem" Zugrütteln verhält, das durch die Fortbewegung der Eisenbahn verursacht wird. 23.5 Die Haftungsvoraussetzungen von Art.