10 rechtlich nur noch als Begleiterscheinung zu einem rein menschlichen Verhalten qualifiziert werden kann. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Passagier während der Zugfahrt vor lauter Stress Wasser über seinen Laptop schüttet. Hier wird das menschliche Verhalten als rechtliche Ursache für den Schaden gesehen, auch wenn sich die Eisenbahn zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens fortbewegt hat. Diese beiden Situationen entsprechen jedoch der vorliegenden Konstellation gerade nicht.