Deshalb hat er die Verantwortung zu tragen, wenn sich eine Schädigung im Rahmen des Betriebs der Eisenbahn als Fahrzeug ergibt. Diejenige Person, die die Dienstleistung der Eisenbahn in Anspruch nimmt, ist gerade nicht verpflichtet, ihren allgemeinen Sorgfaltsmassstab aufgrund der besonderen Gefahr der Eisenbahn anzupassen, um Schädigungen zu vermeiden. Ihr Verhalten wird in der Regel erst im Rahmen des Selbstverschuldens relevant, was bei einer Haftungsentlastung oder – reduktion zu berücksichtigen ist (vgl. nachstehend Rz. 24 und Rz. 25).