Duplik, Rz. 11 ff.). Diese Darstellung kehrt die rechtliche Haftungszuteilung, wie sie der Gesetzgeber im EBG und im allgemeinen Haftpflichtrecht vorgenommen hat, um. Mit der Einführung einer Gefährdungshaftung für die Eisenbahn wollte der Gesetzgeber das Haftungsrisiko für die typischen Risiken, die sich aus ihrem eigentlichen Betrieb als Fahrzeug ergeben, dem Inhaber der Eisenbahn zuteilen. Deshalb hat er die Verantwortung zu tragen, wenn sich eine Schädigung im Rahmen des Betriebs der Eisenbahn als Fahrzeug ergibt.