Sie macht damit implizit geltend, dass nicht die ruckartige seitliche Bewegung an sich zum Schaden führe, sondern alleine das menschliche Verhalten im Zug, das nicht dem allgemeinen Sorgfaltsstandard entspreche. So gehöre es zur Sorgfaltspflicht eines jeden Passagiers sich sofort (auf irgendeinen Platz) hinzusetzen oder sich ansonsten genügend festzuhalten. Das Überfahren einer Weiche stelle nur dann eine Sturzgefahr dar, wenn man sich weder setze noch festhalte (Klageantwort, Rz. 18, 20; 34; 47 ff.; Duplik, Rz. 11 ff.).