23.4.4 Die Beklagte behauptet in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen, das Überfahren einer Weiche gehören zum gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn, was kein besonderes Gefährdungspotential in sich berge. Erst die unvorsichtige Verhaltensweise von Passagieren im Zug würde dazu führen, dass Verletzungen entstehen könnten durch die ruckartige seitliche Bewegung. Sie macht damit implizit geltend, dass nicht die ruckartige seitliche Bewegung an sich zum Schaden führe, sondern alleine das menschliche Verhalten im Zug, das nicht dem allgemeinen Sorgfaltsstandard entspreche.