EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht. Die Botschaft verweist auch auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fussnoten.