Die besondere Gefahr der Eisenbahn entsteht somit durch die Fortbewegung ihrer grossen Masse auf einem Schienensystem. Sie manifestiert sich in einer bestimmten Anzahl Risiken, zu denen die gerade genannten drei Beispiele zählen. 23.4.2 Auch unter dem neuen EBG kann für die Umschreibung der besonderen Gefahr auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. KÖNIG, Rz. 58; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2). Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491).