Das Bundesgericht sah bereits unter dem EHG die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr in der mit Hilfe geeigneter Kräfte und mit einer gewissen Raschheit erfolgenden Fortbewegung verhältnismässig schwerer Massen auf Schienen (BGE 27 II 374, E. 2 S. 376; vgl. auch BGE 75 II 68, E. 1 S. 71; OF- TINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, Dritter Teilband: Übrige Gefährdungshaftungen, 4. Auflage 1995, Rz. 90; KÖNIG, Diss., Rz. 58). Dies ist unter Berücksichtigung, wie sich eine Eisenbahn als Fahrzeug verhält, schlüssig.