Die Gefahr ist u.a. deshalb besonders, weil ihr eine ausgeprägte Tendenz zur Herbeiführung von Schäden innewohnt, weshalb der Betrieb, die Vornahme oder die Schaffung aus Sicht der Schadensverhütung eigentlich gänzlich zu unterlassen wäre (siehe auch FELL- MANN, Rz. 1244). Das Bundesgericht sah bereits unter dem EHG die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr in der mit Hilfe geeigneter Kräfte und mit einer gewissen Raschheit erfolgenden Fortbewegung verhältnismässig schwerer Massen auf Schienen (BGE 27 II 374, E. 2 S. 376;