Die Gefährdungshaftung findet ihre Rechtfertigung darin, dass eine bestimmte Vorrichtung, Tätigkeit oder ein Zustand vorgenommen bzw. geschaffen wird, von der bzw. dem eine besondere Gefahr ausgeht (vgl. Rz. 23.2). Die Gefahr ist u.a. deshalb besonders, weil ihr eine ausgeprägte Tendenz zur Herbeiführung von Schäden innewohnt, weshalb der Betrieb, die Vornahme oder die Schaffung aus Sicht der Schadensverhütung eigentlich gänzlich zu unterlassen wäre (siehe auch FELL- MANN, Rz.