8 weite Haftung auf das für Gefährdungshaftungen typische Mass einschränken wollte. Dafür knüpfte er am selben technischen Vorgang an wie das EHG, beschränkte die Haftung jedoch auf die aus diesem Vorgang sich realisierenden typischen Risiken. Dieser historischen Auslegung kann auch der Sinn und Zweck von Art. 40b EBG entnommen werden. Eine zeitgenössische Auslegung ist sodann nicht relevant, weil es sich um ein relativ junges Gesetz handelt, bei dem der Gesetzgeber vor nicht allzu langer Zeit seinen Willen bekundet hat.