EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491). 23.3.5 Zusammengefasst spricht auch eine historische Auslegung nicht für eine Beschränkung des Begriffs «charakteristische Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» auf einige wenige, besondere oder qualifizierte Risiken im Bahnbetrieb. Sie ergibt vielmehr, dass der Gesetzgeber die unter dem EHG sehr