Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S. 139, 142 und 346). In der Botschaft wird auch ausgeführt, dass sich der finale Art. 40b EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491).