Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen.