Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art.