Diese Bestimmung bezieht sich im Gegensatz zur alten Regelung unter dem EHG auch auf Sachschäden und den Genugtuungsanspruch, was sich aus dem vierten Absatz gibt, der auf die neu vorgeschlagenen, allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht verweist. In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art.