Der Vorentwurf enthält auf Seite 33 einen Vorschlag für eine neue Haftungsbestimmung der Eisenbahn in Art. 40b EBG VE. Dieser sieht in Absatz 1 vor, dass der Betreiber einer Eisenbahnunternehmung für Schäden, die dadurch verursacht werden, «dass sich die seinen Tätigkeiten innewohnenden charakteristischen Risiken verwirklichen», haftet. Diese Bestimmung bezieht sich im Gegensatz zur alten Regelung unter dem EHG auch auf Sachschäden und den Genugtuungsanspruch, was sich aus dem vierten Absatz gibt, der auf die neu vorgeschlagenen, allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht verweist.