100 f. [zit.: KÖNIG, Diss.]). Gemäss KÖNIG knüpft das EBG an den Begriff «Betrieb einer Eisenbahn» im EHG an, schränkt ihn jedoch generell auf die charakteristischen Risiken, die mit ihm verbunden sind, ein (KÖNIG, Diss., Rz. 43 und Rz. 49). 23.3.4 Auch aus dem von den Parteien erwähnten Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Widmer und Wessner ergibt sich nichts Anderes. Der Vorentwurf enthält auf Seite 33 einen Vorschlag für eine neue Haftungsbestimmung der Eisenbahn in Art.