Damit erfasste es unter den Haftungstatbestand des EHG eindeutig auch Vorgänge, die ausserhalb des eigentlichen Betriebs der Eisenbahn als Fahrzeug fielen und lediglich im engen Zusammenhang mit diesem standen. Es erstaunt somit nicht, wenn die Botschaft zum EBG gerade das Ein- und Aussteigen von Passagieren als nicht zu den charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs zählt, handelt es sich bei diesem Vorgang doch gerade um einen ausserhalb der typischen Gefährdungshaftung stehenden (gl. M. KÖNIG, Die Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz, Analyse und Kritik der neuen Haftungsregeln, Diss. Freiburg 2012, Rz. 100 f. [zit.