Zur abstrakten Umschreibung des Betriebs im technischen Sinne verwendete es die folgende Formel: «die Summe der Einzeltätigkeiten, die der Beförderung von Personen und Sachen auf dem Schienenweg oder der unmittelbaren Vorbereitung hierzu dienen» (BGE 63 II 267, S. 269). Darunter subsumierte es folgende drei Vorgänge: erstens sämtliche Vorgänge, bei denen die Eisenbahn sich fortbewegte, zweitens alle Hilfsmittel, die eine Eisenbahn unmittelbar zur Fortbewegung benötigte (wie Schienen, Weichen oder Oberleitungen) und drittens die eisenbahnmässige Beförderung von Personen und Sachen insgesamt, inklusive da-