Es verstand darunter den technischen Betrieb der Eisenbahn, im Gegensatz zum industriellen (z.B. die Produktion einer Lokomotive) oder zum gewerblichen Betrieb (wie Verwaltungsarbeiten) (BGE 113 II 246, E. 8 S. 251). Zur abstrakten Umschreibung des Betriebs im technischen Sinne verwendete es die folgende Formel: «die Summe der Einzeltätigkeiten, die der Beförderung von Personen und Sachen auf dem Schienenweg oder der unmittelbaren Vorbereitung hierzu dienen» (BGE 63 II 267, S. 269).