23.3.3 Tatsächlich sprach der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EHG von «Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs verbunden ist». Die typischen Risiken eines Eisenbahnbetriebs wurden also nur bei den Hilfsarbeiten erwähnt. Das Bundesgericht legte den Begriff «Betrieb einer Eisenbahn» denn auch weit aus. Es verstand darunter den technischen Betrieb der Eisenbahn, im Gegensatz zum industriellen (z.B. die Produktion einer Lokomotive) oder zum gewerblichen Betrieb (wie Verwaltungsarbeiten) (BGE 113 II 246, E. 8 S. 251).