23.3.2 Die Ausführungen in der Botschaft bestätigen einerseits, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» eine Umschreibung der Risiken, an deren Realisation eine Gefährdungshaftung typischerweise anknüpft, beabsichtigte. Sie deuten andererseits an, dass unter dem EHG eine weitergehende Haftung bestand, als die für Gefährdungshaftungen typische. 23.3.3 Tatsächlich sprach der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EHG von «Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs verbunden ist».