Als Begründung dafür gibt die Botschaft an, dass eine Beschränkung der Gefährdungshaftung auf die charakteristischen Risiken des Eisenbahnverkehrs dem Wesen der Haftung entspreche. Sie solle nur greifen, wenn sich jene Risiken verwirklichten, die trotz aller Sorgfalt schwierig zu beherrschen seien und wo deshalb die alleinige Verwirklichung der Gefahr die Haftung rechtfertige. Unter dem EHG seien aber beispielsweise auch Unfälle von der Gefährdungshaftung erfasst gewesen, die sich beim Ein- und Aussteigen des Zugs ereignet hätten (BBl 2007 4480).