14 Abs. 1 EHG). In diesem Zusammenhang wurde auch das Anknüpfungsmerkmal für die Gefährdungshaftung neu definiert, indem die Haftung nicht mehr an den Bau und den Betrieb der Eisenbahn angeknüpft wurde, sondern an die Verwirklichung der mit dem Betrieb der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken (BBl 2007 4479). Als Begründung dafür gibt die Botschaft an, dass eine Beschränkung der Gefährdungshaftung auf die charakteristischen Risiken des Eisenbahnverkehrs dem Wesen der Haftung entspreche.