Das Ziel der Neuregelung war die Angleichung der Eisenbahnhaftung an die allgemeinen Haftungsbestimmungen (BBl 2007 4478). Beispielsweise gewährte die alte Regelung im EGH Genugtuung oder Sachschadenersatz nur bei Vorliegen eines Verschuldens und sie enthielt auch zahlreiche Spezialregelungen zu den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, namentlich zur Schadensberechnung oder Verjährung (BBl 2007 4474 f.; siehe auch Art. 2 f., Art. 8, Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 EHG).