In Art. 1 Abs. 1 EHG sei die Haftung an den Bau oder den Betrieb einer Eisenbahn angeknüpft worden. Diese Regelung sei mit der Überführung der Haftungsnorm ins EBG im Rahmen der Bahnreform 2 von 2009 geändert worden, sodass die Beklagte unter dem geltenden Art. 40b EBG nur noch für qualifizierte / besondere Risiken im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb hafte (Klageantwort, Rz. 10, 14, 21 ff., 31 ff.). Sie macht mit anderen Worten geltend, der Wortlaut von Art.