Eine systematische Auslegung ergibt somit das gleiche Ergebnis wie die sprachlichgrammatikalische. 23.3 Die Beklagte ist der Ansicht, der Begriff «charakteristische Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» müsse im Vergleich zur alten Regelung der Eisenbahnhaftpflicht im Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG, SR 221.112.742) gelesen werden. In Art. 1 Abs. 1 EHG sei die Haftung an den Bau oder den Betrieb einer Eisenbahn angeknüpft worden.