Bei dieser haftet der Schädiger nicht für ein schuldhaftes Verhalten oder einen Mangel bzw. eine Ordnungswidrigkeit, sondern die Haftung wird an den Betrieb einer Anlage, an eine Tätigkeit oder an einen Zustand geknüpft, welche generell als zu gefährlich eingestuft wird. Da aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht auf die Benutzung der Anlage, die Vornahme der Tätigkeit oder den Zustand verzichtet werden möchte, lässt der Gesetzgeber den Inhaber, zu dessen Vorteil die Anlage betrieben wird, die Tätigkeit vorgenommen wird oder der Zustand geschaffen wird, für allfällige, sich aus die-