Nach dem Wortlaut geht es bei der Haftung in Art. 40b EBG folglich darum, dass der Schaden durch die typischen Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, verursacht wurde. 23.2 Dieses Verständnis stimmt auch mit der Qualifikation der Eisenbahnhaftung als Gefährdungshaftung überein (FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II: Haftung nach der gewöhnlichen Kausalhaftung des StSG und den Gefährdungshaftungen des SVG, des Transportrechts (TrG, EBG, BG Anschlussgleise, BSG und SebG) sowie des LFG, 2013, Rz. 110; HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2013, Rz. 19 und 21).