23.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut. Er steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Mehrdeutigkeit des Begriffs mittels der übrigen Auslegungselemente eingegrenzt werden kann (KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage 2016, S. 67 f. und S. 203; siehe auch BGE 136 III 23, E. 6.6.2.1 S. 37). Der Begriff «charakteristisches Risiko» ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als «typisches Risiko» oder «inhärentes Risiko» zu verstehen. Nach dem Wortlaut geht es bei der Haftung in Art.