5 auslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus an. Danach werden die klassischen Auslegungselemente – das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische, das zeitgenössische und das teleologische – keiner hierarchischen Stufenordnung unterstellt, sondern ebenbürtig nebeneinander angewendet (BGE 142 III 102, E. 5 S. 106; BGE 139 III 201, E. 2.5.1 S. 205). 23.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut.