Klageantwort, Rz. 11 f.). Das Bundesgericht hat diese Rechtsfrage noch nicht beantwortet. 23. Bei dem Tatbestandsmerkmal «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Das Bundesgericht wendet bei der Gesetzes-