22. Art. 40b Abs. 1 EBG sieht eine Haftung von Inhabern eines Eisenbahnunternehmens vor für Personenschäden und bestimmte Sachschäden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu geführt haben, dass ein derartiger Schaden entstanden ist. Zwischen den Parteien ist nur strittig, ob das Überfahren einer Weiche, das zur Körperverletzung von Frau F.________ anlässlich des Unfalls vom H.________ (Datum) geführt hat, ein charakteristisches Risiko darstellt, das mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden ist (Klage, Rz. 14, 26 ff.; Klageantwort, Rz.