20. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Beklagte für die Körperverletzung von Frau F.________ nach Art. 40b des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) haftet. Sie wünschen sich generell eine richterliche Klärung der Frage, ob die Beklagte als Inhaberin eines Eisenbahnunternehmens nach Art. 40b EGB haftet, wenn der Zug wegen des Überfahrens einer Weiche rüttelt und Passagiere deswegen stürzen und sich verletzen (Klage, Rz. 12; Klageantwort, Rz. 7). Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Klägerin als obligatorische Krankenversicherung von Frau F.________ den Anspruch aus Art.