Durch die ruckartige seitliche Bewegung stürzte F.________ mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall vom H.________ (Datum) keine Schuld trifft. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis vom H.________ (Datum) beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hat. Die Parteien sind uneinig darüber, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40b EBG haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang.