15. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 16. Das Verfahren ist überdies spruchreif, so dass ein Entscheid gefällt werden kann (Art. 236 Abs. 1 ZPO). IV. Sachverhalt 17. Die Parteien haben dem Gericht folgenden, unbestrittenen Sachverhalt vorgelegt (Klage, Rz. 7 ff.; Klageantwort, Rz. 7 f.):