13. Das Handelsgericht ist auch sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien (Bst. a), der Streitwert liegt über CHF 30'000.00, weshalb eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Bst. b) und die Parteien sind beide im schweizerischen Handelsregister eingetragen (Bst. c). 14. Das Handelsgericht ist somit als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; [BSG 271.1])).