5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass ihrer Ansicht nach ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei, weil die Beklagte in ihrer Klageantwort tatsächliche Behauptungen aufgestellt habe, die vom gemeinsam formulierten Sachverhalt nicht erfasst seien, und sie auch zur rechtlichen Begründung der Beklagten Stellung zu nehmen wünsche (pag. 36). 6. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (pag. 39 f.) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte der Klägerin eine Frist von zwei Monaten zur Replik.