2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Zum Schriftenwechsel gab sie dem Gericht bekannt, dass sich die Parteien dazu nicht geeinigt hätten. Sie erachte aber die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels als sinnvoll (pag. 19). 2 4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (pag. 34 f.) stellte das Gericht der Klägerin die Klageantwort zu. Es setzte ihr ausserdem eine Frist von 7 Tagen für eine Stellungnahme zur Anzahl der Schriftenwechsel (Ziff. 2).