2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stellte das Gericht der Beklagten die Klage zu und setzte ihr eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Klageantwort. Gleichzeitig forderte es die Beklagte auf, in der Klageantwort bekannt zu geben, ob die Parteien allenfalls bereits in einer Prozessvereinbarung übereingekommen seien, einen einfachen oder einen doppelten Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Die Beklagte reichte am 11. Mai 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 14. Mai 2021) ihre Klageantwort ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 18): 1. Die Klage vom 19. Februar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.